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Nach Verkehrsverstoß "Fake-Adresse" genannt: Fahrtenbuch fällig

10.10.2025

Ein Mann gibt zur Aufklärungeines mit seinem Auto begangenen Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse"und fiktive Personalien an. Das ist keine ausreichende Mitwirkung, hat das Verwaltungsgericht(VG) Gelsenkirchen entschieden. Jetzt muss der Mann 18 Monate lang einFahrtenbuch führen.

Mit einem auf ihnzugelassenen Pkw war die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/hüberschritten worden. Das wird normalerweise mit einem Bußgeld von 260 Euro,einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkten in Flensburg geahndet. Nichtso hier: Denn der Fahrer konnte letztlich nicht ermittelt werden.

Zwar hatte derKfz-Halter im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Namen und das Geburtsdatumeiner Frau sowie eine Adresse in Essen angegeben, dort konnte aber niemand mitdiesem Namen ermittelt werden. Post kam an der genannten Adresse zwar an, aberdie als Fahrerin Benannte konnte dort nicht ermittelt werden. DieOrdnungsbehörde ging schließlich davon aus, dass es sich bei der angegebenenAnschrift um eine "Fake-Adresse" handelt, zumal sich herausstellte,dass sie im Zusammenhang mit Ermittlungen immer wieder angegeben wird – unterNennung verschiedener Namen dort angeblich wohnender Personen. Gemeldet seidort der Kfz-Halter, dieser wohne dort aber nicht, sondern woanders. Die Mietebegleiche das Jobcenter.

Die Ordnungsbehördekam auch sonst in ihren Ermittlungen nicht weiter: Ein Abgleich des Fotos derVerkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Kfz-Halters brachte keinenAufschluss, zumal die Frau auch bestritt, gefahren zu sein. Die Folge: DasOrdnungswidrigkeitenverfahren wurde letztlich eingestellt – nicht aber, ohnedem Kfz-Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.

Das VG bestätigtedieses Vorgehen: Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Mann zwarformal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht,durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen hättensich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigt.

VerwaltungsgerichtGelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2025, 14 K 2411/24, nicht rechtskräftig

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