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Nach Rückkehrentscheidung geänderte Umstände: Grundsatz der Nichtzurückweisung zu prüfen
Das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen überprüft, muss prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung seiner Abschiebung entgegensteht. Das ist für Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Dean Spielmann der Fall, wenn dieser Grundsatz zuvor nicht berücksichtigt worden ist. Das gelte umso mehr bei einer nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände, die sich erheblich auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen auswirken könne.
Am 11.09.2024 beantragte ein Mann, der angibt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, in den Niederlanden Asyl. Zur Anhörung über die Gründe für seinen Antrag erschien er nicht. Am 07.10.2024 lehnte der Minister seinen Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die bestandskräftig wurde. Am 26.03.2025 wurde der Asylantragsteller von den französischen Behörden in die Niederlande verbracht. Am selben Tag stellte er in den Niederlanden einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der die Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zur Folge hatte, und wurde in Haft genommen. Am 10.04.2025 wurde die am 26.03.2025 verhängte Haft aufgehoben. Zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung im Wege seiner Abschiebung nach Algerien wurde er jedoch erneut in Haft genommen. Bei der Anhörung vor dieser Inhaftnahme erklärte der Mann, dass er befürchte, bei der Rückkehr nach Algerien eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu erleiden, und dass er Vater eines am 18.09.2024 in Frankreich geborenen Kindes sei, um das er sich kümmern wolle.
Das mit der Rechtssache befasste und mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Haft betraute niederländische Gericht hat Zweifel am Umfang seiner Prüfung in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, wenn nach dem Erlass der bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung relevante Umstände und Tatsachen eingetreten sind oder sich ergeben haben. In diesem Kontext hat es beschlossen, dem EuGH Fragen vorzulegen.
Generalanwalt Dean Spielmann schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass nach der Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der EU (insbesondere dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) auch in diesem Stadium des Verfahrens eine wirksame Kontrolle durch das nationale Gericht erforderlich sei. Das nationale Gericht müsse sich nämlich, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Abschiebung der betreffenden Person nicht entgegenstehe, wenn dieser Grundsatz zuvor nicht berücksichtigt worden sei. Dies gelte umso mehr bei einer nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände, die sich erheblich auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen auswirken könne.
Überdies müsse sich das Gericht, gegebenenfalls von Amts wegen, vergewissern, dass die familiären Bindungen und das Kindeswohl einer Abschiebung der betreffenden Person nicht entgegenstünden, wenn dies zuvor nicht berücksichtigt worden sei und sofern nicht davon ausgegangen werden könne, dass der betreffende Drittstaatsangehörige gegen seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen habe. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 01.08.2025, C-313/25 PPU