Schöffen: Haben keinen Anspruch auf Urteilsabschrift
Mitunternehmer einer KG: Zur Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz gebildeten Rücklage in Ergänzungsbilanzen
Nach gezieltem Tritt gegen Blitzer: Mann muss Geldstrafe zahlen
Ein Mann tritt gegen eine Geschwindigkeitsmessanlage, Seiten- und Frontkamera kommen zu Fall und es können eine Zeitlang keine Messungen erfolgen. Obwohl das Gerät nicht beschädigt wurde, hat der Mann sich laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm strafbar gemacht. Seine Verurteilung durch die Vorinstanz ist damit rechtskräftig.
Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich "unbrauchbar" gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Dies wurde von den Gerichten bejaht. Amtsgericht, Landgericht und nun auch das OLG Hamm haben festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt hat (§ 316b Strafgesetzbuch). Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, sei unerheblich. Denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.
Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 25/25