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Nach Ersatzeinreichung: Erklärung zu beA-Störung kann am selben Tag nachgereicht werden
Wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) streikt, ist es zulässig, zunächst eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und am selben Tag die Glaubhaftmachung nachzuschieben. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin.
Wenn das beA nicht funktioniert, sei gemäß § 130d S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Ersatzeinreichung möglich. Diese sei laut bisheriger Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich gleichzeitig auch darzulegen und glaubhaft zu machen – es sei denn, es drohe unmittelbar der Fristablauf. Als "gleichzeitig" und damit als rechtzeitig gelte es laut einem Zwischenurteil des BGH vom 25.07.2023 (X ZR 51/23) auch, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung am selben Tag wie die Ersatzeinreichung erfolgt, so die BRAK.
In einem Patentverfahren habe ein Rechtsanwalt am Tag des Fristablaufs die Berufungsschrift per beA ans Gericht übermitteln wollen – doch ganze zwölf Versuche innerhalb von knapp sechs Stunden seien erfolglos geblieben, so die BRAK zum Sachverhalt. Laut Meldung auf der Seite des Gerichtspostfachs seien unter anderem die Bundesgerichte seit dem vorherigen Tag "vorläufig nicht erreichbar" gewesen. Also habe der Anwalt die Berufungsschrift per Fax versendet, im Wege der Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO. Etwa fünf Stunden später, aber noch am selben Tag, sei die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe gefolgt, aus denen die Ersatzeinreichung notwendig war. Die Klägerin habe das Rechtsmittel für unzulässig gehalten, weil die Begründung für die Ersatzeinreichung nicht zusammen mit der Berufungsschrift übermittelt worden sei.
Der BGH sah das laut BRAK anders. Er habe bestätigt, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingereicht worden und auch die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt sei. Gemäß § 130d S. 3 ZPO sei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe die Glaubhaftmachung danach möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung komme ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung verbleibe.
Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung sei jedoch als "gleichzeitig" im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Zwar sollte die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich begründet werden. Dabei dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Fristen grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden dürften. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn Ersatzeinreichung und Darlegung sowie Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt würden. Außerdem wäre alles ebenfalls rechtzeitig gewesen, wenn der Anwalt die Berufungsschrift zusammen mit dem zweiten Schriftsatz erneut übermittelt hätte – das wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Berufungsschrift ja schon hatte, "leere Förmelei" gewesen, so der BGH.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 20.09.2023