Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Nach Abberufung: Kündigungsschutz für Ex...

Nach Abberufung: Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer

13.05.2025

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterlag. Die Ausnahme des § 14 Absatz 1 Nr.1 KSchG, wonach das Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen seien, komme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) berichtet.

Der Ex-Geschäftsführer sei seit April 2021 als "Vice President für A" bei der beklagten Gesellschaft angestellt gewesen. Vertragsgrundlage sei ein Arbeitsvertrag gewesen, der zugleich die Basis für seine Bestellung als Geschäftsführer darstellte. Im November 2022 sei ihm seine bevorstehende Abberufung angekündigt, Anfang Dezember der Nachfolger offiziell benannt worden. Der Kläger sei fortan als "Special Project Manager" geführt worden, habe jedoch keine Tätigkeit in dieser Funktion wahrgenommen. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung und Austragung aus dem Handelsregister sei ihm gekündigt worden. Dagegen habe der Familienvater geklagt – sein ehemaliges Unternehmen habe keine Kündigungsgründe im Sinne des KSchG angeführt.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Darmstadt verwies laut BRAK auf § 14 Absatz1 Nr. 1 KSchG. Danach gilt der Kündigungsschutz nicht "in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist".

Das LAG Hessen habe der dagegen eingelegten Berufung hingegen größtenteils stattgegeben: Das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam gekündigt worden. Der Ex-Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs offiziell nicht mehr Organvertreter des Unternehmens gewesen. Die Kündigung habe damit ein normales Arbeitsverhältnis betroffen. Dieses habe den allgemeinen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes unterlegen (§ 1 Absatz 2 KSchG). Weil das Unternehmen aber keine Kündigungsgründe vorgetragen hatte, sei die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam gewesen (§ 1 Absatz 1 KSchG).

Laut BRAK wandte sich das LAG Hessen damit ausdrücklich gegen die vom ArbG vertretene Auslegung, wonach allein das Abstellen auf das zu kündigende Vertragsverhältnis reichen sollte, damit § 14 Absatz1 Nr. 1 KSchG zur Anwendung gelangt. Eine Ausdehnung der Negativfiktion auf einen nicht mehr bestellten Geschäftsführer sei weder vom Wortlaut, systematischen Kontext noch dem Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Maßgeblich sei ausschließlich die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Personen, die im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als Arbeitgeber aufträten, sollten wieder geschützt werden. Nicht relevant sei danach, dass der Vertrag ursprünglich mit einer Geschäftsführerstellung verbunden gewesen sei.

Selbst wenn man auf das Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags abstellen wollte, könne § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG nur dann greifen, wenn der Arbeitsvertrag ausschließlich für die Organstellung abgeschlossen worden wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen: Der Vertrag habe ausdrücklich eine Klausel zur anderweitigen Beschäftigung enthalten, wonach dem Ex-Geschäftsführer auch gleichwertige Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsführeramts zugewiesen werden konnten. Sein Arbeitgeber habe von dieser Möglichkeit nach der Abberufung sogar Gebrauch machen wollen und nach alternativen Einsatzmöglichkeiten gesucht. Eine vollständige Bindung des Arbeitsverhältnisses an die Organstellung habe daher nicht bestanden.

Nach Angaben der BRAK hat das LAG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesarbeitsgericht stehe noch aus.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 12.05.2025 zu Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 24.01.2025, 8 Sa 153/24

Mit Freunden teilen