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Mutter und Kind auf Gleise gestoßen: Urteil rechtskräftig

28.09.2021

Nachdem ein in der Schweiz lebender Eritreer eine Mutter und deren Sohn am Frankfurter Hauptbahnhof auf die Gleise gestoßen hat, ist nun das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main rechtskräftig. Es lautet auf Mord und versuchten Mord. Wegen Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ist der psychisch kranke Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Dies hatte das LG Frankfurt am Main im Sicherungsverfahren angeordnet.

Der Beschuldigte lebte seit 2005 in der Schweiz. Seit Herbst 2018 litt er unter einer paranoiden Schizophrenie. Am Morgen des 29.07.2019 hielt er sich in Frankfurt am Main auf. Dort beobachtete er an einem Bahnsteig im dortigen Hauptbahnhof eine Mutter und deren achtjährigen Sohn, die auf die Einfahrt ihres Zuges warteten. Als der Zug einfuhr, versetzte der Beschuldigte zunächst der Mutter einen Stoß in den Rücken, wodurch sie ins Gleisbett stürzte. Sie konnte sich nur durch Wegrollen vor dem herannahenden Zug retten. Unmittelbar darauf stieß der Beschuldigte auch den Sohn vor den einfahrenden Zug. Das Kind wurde überrollt und getötet. Der Beschuldigte handelte dabei krankheitsbedingt in der Wahnvorstellung, andere Menschen auf Befehl innerer Stimmen vernichten zu müssen. Auf der anschließenden Flucht vor einer ihm bedrohlich erscheinenden Menschenmenge stieß er die Nebenklägerin zu Boden, um sich Platz zu verschaffen. Dadurch erlitt diese unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur.

Das LG hat die drei rechtswidrigen Taten als Mord, versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und, soweit es die Nebenklägerin betrifft, als Körperverletzung gewertet. Jedoch sei der Angeklagte wegen der paranoiden Psychose bei der Begehung der Taten schuldunfähig gewesen. Aufgrund seiner Gefährlichkeit hat das LG seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten als unbegründet und die Revision der Nebenklägerin, mit der diese die rechtliche Einordnung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als Körperverletzung und nicht als Tötungsversuch gerügt hat, als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil des LG rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2021, 2 StR 129/21

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