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Mordfall Ayleen: Verurteilung überwiegend rechtskräftig

28.08.2024

Der Verurteilte im Mordfall Ayleen ist mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Gießen vom 28.09.2023 weitgehend gescheitert. Das LG hatte ihn wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die 14-jährige Getötete aus sexualisierten Chats. Anlässlich eines Treffens holte der Angeklagte das Mädchen in dessen Heimatort ab und brachte es in ein Waldstück. Für das unmittelbare Tatgeschehen stellte das LG alternativ, dass der Angeklagte entweder die Geschädigte würgte, um sie zur Durchsetzung des von ihm gewollten Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wodurch sie zu Tode kam, oder er das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils und den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts bestätigt. Die Verurteilung wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sind damit ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte zulasten einer weiteren Geschädigten.

Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte hat der BGH aufgrund der zwischenzeitlichen und im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Absenkung des Strafrahmens (§ 2 Absatz 3 Strafgesetzbuch – StGB in Verbindung mit § 354a Strafprozessordnung) durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24.06.2024 aufgehoben. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht müsse die Einzelstrafe hierfür neu zumessen und darauf basierend formal eine neue (wieder lebenslange) Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen. Die nachträgliche Gesetzesänderung bedingt laut BGH auch, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber – gegebenenfalls unter Einbeziehung eines weiteren vom LG festgestellten, jedoch bisher nicht angeklagten Tatvorwurfs – neu entschieden werden muss.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2024, 2 StR 111/24

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