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Model-Foto mit Brust-Blitzer veröffentlicht: 3.000 Euro Geldentschädigung

21.07.2025

Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt aufgrund eines abrutschenden Oberteils entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dafür eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro für angemessen gehalten.

Die Klägerin arbeitete als Model auf einer Modewoche in Frankfurt am Main. Am Laufsteg waren an drei Stationen Fotografen positioniert. An der letzten Station sollten die Models vor dem Verlassen des Laufstegs vor einem Sponsorenaufsteller eine einstudierte Pose zeigen. Nachdem die Klägerin bereits an den ersten beiden Stationen vorbeigelaufen war, bemerkte sie, dass ihr Oberteil begonnen hatte abzurutschen. Bei der letzten Station vor dem Sponsorenaufsteller, als die Klägerin die einstudierte Pose zeigte, nahm ein Fotograf ein Foto auf. Auf ihm sieht man aufgrund des heruntergerutschten Oberteils die linke Brust der Klägerin bis unterhalb der Brustwarze. Das Foto wurde online und Print von der Beklagten, die eine bundesdeutsche Boulevard-Zeitung herausgibt, veröffentlicht, obwohl die Klägerin sich vorher gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte.

Nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, hat die Klägerin eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.000 Euro stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegte Berufung hat das OLG das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Begehren zur Zahlung von 3.000 Euro verurteilt.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, bestätigte das OLG. Die Veröffentlichung des Fotos verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Die Klägerin habe in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Ihre Einwilligung habe sich auf die regulären Posen für die Fotografen beschränkt. Die Klägerin habe mit bedeckter Brust ihren "Walk" begonnen und so überwiegend absolviert. Auch für die Beklagte, die im Textbeitrag die Formulierung "Busen-Blitzer" verwendete, sei erkennbar gewesen, dass der nackte Busen und die Brustwarze "ungewollt zum Vorschein gekommen" seien. Sie habe selbst dem Verhalten der Klägerin den Erklärungswert beigemessen, "dass die Entblößung ihrer Brust möglicherweise unbemerkt, jedenfalls aber unfreiwillig erfolgte". Die Klägerin habe "erkennbar eine unzutreffende Vorstellung von ihrem äußeren Erscheinungsbild" gehabt, als sie an der dritten Station für die Fotografen posierte.

Gewicht und Tragweite der Verletzung und das Verschulden auf Seiten der Beklagten rechtfertigten hier eine Geldentschädigung. Es liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor. Auch wenn das Zeigen der (sekundären) Geschlechtsmerkmale nicht in jedem Fall als anstößig empfunden werde, obliege es allein der Klägerin, darüber zu entscheiden, ob sie sich mit unbekleideter Brust öffentlich zur Schau stellen möchte. Bedeutung erlange zudem, dass es sich um den ersten "Walk" der damals 22-jährigen, unerfahrenen Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin sei durch die Veröffentlichung "nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt worden, sondern auch dadurch, dass die Beklagte sich über ihren explizit erklärten Willen hinwegsetzte". Abwägungsrelevant sei auch die Auflagenstärke des von der Beklagten verlegten Printmediums mit 1,1 Millionen verkauften Exemplaren und des bundesweit abrufbaren Onlineartikels. Die Beklagte treffe zudem ein grobes Verschulden gegen journalistische Sorgfaltspflichten.

Angemessen sei hier eine Entschädigung von 3.000 Euro. Dabei war für das OLG von Bedeutung, dass die Klägerin sich sowohl unmittelbar vor als auch nach dem Vorfall auf von ihr veröffentlichten Fotos zum Teil "recht freizügig" gezeigt hatte. Auf ihrem eigenen Instagram-Account sei ein Foto zu sehen, auf dem das präsentierte Oberteil "erst unmittelbar über den Brustwarzen an(setze) und den gesamten darüber liegenden Bereich der Brüste unbedeckt (lasse)", so das OLG. Damit führe die Klägerin dem Betrachter sofort auch wieder das streitgegenständliche Foto vor Augen. Nachhaltige und fortwirkende Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung seien im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht zu erkennen gewesen. Substanziierter Vortrag zu der behaupteten Ausgrenzung, Diskriminierung und Benachteiligung fehle.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2025, 16 U 7/24

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