Bundesregierung: Soll Kosten für Homeoffice anerkennen
Steuereinnahmen: Auch im September 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat gesunken
Mitteilungsverordnung: Bundesregierung hat Änderungsverordnung beschlossen
Die Bundesregierung hat am 09.09.2020 die ("Dritte") Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen (siehe auch BT-Drs. 518/20). Schwerpunkt dieser Änderungsverordnung ist die zeitnahe Einführung einer Mitteilungspflicht öffentlicher Leistungen über ausgezahlte Corona-Subventionen. Außerdem wird das bislang papierbasierte Mitteilungsverfahren ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Der Bundesrat wird dieser Verordnung voraussichtlich am 06.11.2020 zustimmen. Ihre Verkündung im Bundesgesetzblatt soll danach kurzfristig erfolgen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Weil die Verordnungsermächtigung in § 93a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) dies bislang nicht gestattet, habe bislang die Einführung einer Mitteilungspflicht über die bei der Zahlung verwendete Bankverbindung unterbleiben müssen. Eine entsprechende Mitteilung sei jedoch in vielen Fällen erforderlich, um die mitgeteilten Daten automationstechnisch zuverlässig einem Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Dies gelte insbesondere für Corona-Subventionen, bei denen den Bewilligungsstellen keine belastbaren Informationen über die steuerlichen Ordnungsmerkmale der Subventionsempfänger vorlägen, so das BMF.
Außerdem solle im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 in § 93a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, nach der das Bundesamt für Justiz durch Rechtsverordnung verpflichtet werden kann, von ihm nach § 335 des Handelsgesetzbuchs verhängte Ordnungsgelder der Finanzverwaltung mitzuteilen. Damit solle durch die Finanzverwaltung besser überprüft werden können, ob das Betriebsausgabenabzugs-Verbot bei Ordnungsgeldern von den Unternehmen beachtet wurde. Die Änderungen der Mitteilungsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung soll laut BMF noch bis zum Jahresende 2020 verkündet werden und spätestens zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten.
Bundesfinanzministerium, PM vom 23.10.2020