Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Miteinander verbundene Einzelflüge: Sind...

Miteinander verbundene Einzelflüge: Sind kein zusammengesetzter Flug

01.08.2022

Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich auf einander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall klar, in dem es um Entschädigungszahlungen wegen der Verspätung eines der Teilflüge ging.

Die betroffenen Fluggäste hatten mittels online Buchungsportals je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt gebucht. Die Beförderung sollte mittels zweier Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von einer Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteter Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien hier nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (so genannte Reihenbuchung) gebucht worden, so das Gericht. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach diese als "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie "keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen" im Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme, nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst worden seien.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2022, 32 C 586/21 (90), rechtskräftig

Mit Freunden teilen