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Mitarbeiterleasing: Kfz-Hersteller muss Rundfunkbeiträge zahlen

13.07.2022

Stellt ein Kfz-Hersteller seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er die Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden und ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Bei dem vom klagenden Kraftfahrzeughersteller praktizierten Mitarbeiterleasing werden die Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbstständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kfz-Hersteller wandte sich gegen die Beitragsfestsetzung. Er meint, im Rahmen seines Leasingmodells würden keine Rundfunkbeiträge geschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.

Das OVG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14.03.2019 (4 A 89/17) zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele.

Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom BVerfG geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, sodass es ausreiche, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse.

Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2022, 8 LB 2/22

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