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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Sollen steuerlich attraktiver werden

12.01.2021

Im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes verstecken sich unter anderem Neuregelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt, sollen diese insbesondere für Start-ups lukrativer ausgestaltet werden. Anders als bisher solle es nicht unmittelbar zur Versteuerung des Vorteils aus der Beteiligung kommen.

Der DStV begrüßt den Vorstoß, regt aber weitere Verbesserungen an. Gute Mitarbeiter zu finden, sei schwierig. Gerade Start-ups würden dabei vor eine große Herausforderung gestellt. Ihnen fehle oftmals die entsprechende Liquidität, um Bewerber mit hohen Gehältern zu locken. Attraktive Alternativen könnten so genannte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sein. In Deutschland sei dieses Instrument jedoch weit weniger attraktiv als in anderen Nachbarstaaten, so der DStV. Denn: Bislang müsse der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung direkt besteuert werden – und das, obwohl der Mitarbeiter keinen Cent Bares in der Tasche habe.

Das solle sich nun ändern. Das Bundesfinanzministerium habe den Entwurf eines Fondsstandortgesetzes vorgelegt. Laut DStV sieht der Entwurf vor, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von derzeit 360 auf 720 Euro p.a. anzuheben. Im europäischen Vergleich bliebe Deutschland hiermit allerdings deutlich hinter dem Freibetrag für Vermögensbeteiligungen in anderen Mitgliedstaaten zurück, bemängelt der DStV.

Ferner sei zu bedauern, dass der Freibetrag – wie auch schon bisher – nur dann gelte, wenn die Beteiligungsmöglichkeit allen Arbeitnehmern offensteht beziehungsweise zumindest denjenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Gerade in Start-ups sei dies jedoch nicht üblich, merkt der DStV an. Hier gehe es oftmals primär darum, Mitarbeiter für entscheidende Schlüsselpositionen zu gewinnen und zu halten.

Der DStV regt daher an, zum einen den Freibetrag auf mindestens 1.500 Euro zu erhöhen. Zum anderen sollte die Befreiung auch dann ermöglicht werden, wenn sie nur einem Teil der Belegschaft zugutekommt.

Das Gesetz sehe eine Sonderregelung vor, die insbesondere Beschäftigten von Start-ups ermöglicht, Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht zu besteuern. Die entscheidenden Schwellenwerte, um von der Begünstigung zu profitieren, sollen auf die Definitionen der EU-Kommission von Kleinstunternehmen beziehungsweise von kleinen und mittleren Unternehmen abstellen.

Die Sonderregelung würde das sonst übliche Prinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip aussetzen, so der DStV dazu. Die Steuer solle erst fällig werden, wenn entweder die Beteiligung verkauft oder anderweitig verwertet wird. In jedem Fall würde sie nach Ablauf von zehn Jahren fällig. Gleiches würde bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

Grundsätzlich erachtet der DStV die Abkehr von elementaren Prinzipien der Besteuerung zugunsten von Lenkungseffekten skeptisch. Gleichwohl begrüßt er die höhere Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Ganz sei das Problem der Besteuerung ohne entsprechende Liquidität jedoch noch nicht vom Tisch. Schließlich würde der Fiskus spätestens nach Ablauf von zehn Jahren beziehungsweise bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Steuerpflichtigen zur Kasse bitten. Der DStV regt daher an, diese Tatbestände nochmals zu überdenken.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 21.12.2020

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