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Mitarbeiterin eines Tötungsdelikts verdächtig: Keine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens

22.10.2021

Wenn eine Mitarbeiterin verdächtig ist, Tötungsdelikte begangen zu haben, kommt es für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Frage an, ob im Strafverfahren die Schuldunfähigkeit festgestellt wird. Deswegen darf das Kündigungsschutzverfahren nicht im Hinblick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt werden, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden hat.

Eine Mitarbeiterin in der Behindertenhilfe steht im Verdacht, vier Tötungsdelikte begangen zu haben. Arbeitgeberin ist eine Einrichtung, die Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen anbietet. Diese hat das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Mitarbeiterin mit ihrer beim Arbeitsgericht (ArbG) Potsdam anhängigen Kündigungsschutzklage. Das ArbG hat das Kündigungsschutzverfahren im Hinblick auf das laufende Strafverfahren und eine dort veranlasste Begutachtung der Mitarbeiterin zur Feststellung der Schuldfähigkeit ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt.

Das LAG hat den Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, ein Aussetzungsgrund sei nur gegeben, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des ArbG seien. Dies könne hier für die Frage der Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin nicht festgestellt werden. Jedenfalls für die hier neben einer verhaltensbedingten Kündigung zusätzlich ausgesprochene personenbedingte Kündigung komme es nicht auf die Schuldfähigkeit an.

Bei einem Tötungsdelikt wie dem hier vorgeworfenen fehle der Mitarbeiterin im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit. Auch in diesem Fall sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin weder der Arbeitgeberin noch den weiteren Beschäftigten zumutbar. Dass die Vorwürfe auch Gegenstand eines Strafverfahrens sind, rechtfertige die Aussetzung nicht. Für die Entscheidung des ArbG komme es nicht auf das strafrechtliche Urteil, sondern den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch an.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2021, 11 Ta 1120/20

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