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Mit Sohn zum IS nach Syrien ausgereist: Mutter zu Gefängnisstrafe verurteilt

28.07.2022

Die Deutsche Verena M. muss für drei Jahre und sechs Monate in Haft, weil sie sich in Syrien unter Mitnahme ihres damals fünfjährigen Sohnes dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen hatte. Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Staatsschutzsenat) erkannte am 26.07.2022 auf mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und zugleich mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen.

Die Angeklagte war im Juli 2015 mit ihrem zum damaligen Zeitpunkt fünf Jahre alten Sohn – ohne Kenntnis und Einwilligung des von der Angeklagten geschiedenen und ebenfalls personensorgeberechtigten Kindesvaters – über die Türkei nach Syrien gereist und schloss sich dort dem IS an. Ihr neuer Ehemann nach islamischem Ritus folgte ihr Ende August 2015 und wurde zunächst als Kämpfer für den IS eingesetzt. Die Angeklagte führte den Haushalt und erzog ihren Sohn im Sinne der Ideologie des IS. Die Angeklagte und ihr Ehemann verfügten über zwei Sturmgewehre vom Typ Kalaschnikow. Während der Zeit beim IS war ihr Sohn mehrfach Bombardierungen ausgesetzt und überlebte zweimal unverletzt nur knapp einen Bombenangriff. Im Januar 2019 ergaben sie sich kurdischen Kräften, die Angeklagte und ihre Kinder – zwei weitere Kinder wurden in Syrien geboren – wurden fortan in kurdischen Lagern interniert. Ihre Rückführung erfolgte im Oktober 2021.

Das OLG hat bei der Strafzumessung zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten maßgeblich berücksichtigt, dass sie teilweise geständig war und sich mittlerweile von der dschihadistischen Vereinigung IS abgewandt sowie auch mit dem salafistisch-islamistischen Spektrum abgeschlossen hat. Mit erheblichem Gewicht strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass sie etwa zwei Jahre und neun Monate in kurdischen Lagern interniert war, in denen die allgemeine und die medizinische Versorgung desolat war. Straferschwerend wiege indes die verhältnismäßig lange Dauer ihrer Mitgliedschaft beim IS von etwa dreieinhalb Jahren und der lange Zeitraum der Kindesentziehung und der Verletzung der Fürsorgepflicht, wobei für das Kind mehrfach Lebensgefahr bestanden habe, so das OLG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2022, nicht rechtskräftig

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