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Mit dem Taxi zur Arbeit: Absetzbar ist nur die Entfernungspauschale!
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten für den Weg Wohnung–erste Tätigkeitsstätte ansetzen. Ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind, wird vom Finanzamt aber jahresbezogen geprüft (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Strittig war bisher, ob hierbei auch das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel zählt. Das Finanzamt meint Nein, die Finanzgerichte entschieden bislang unterschiedlich. Nun hat der Bundesfinanzhof diese Frage höchstrichterlich geklärt und die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift.
Die obersten Steuerrichter begründeten dies damit, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte (BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20).
Hinweis: Für Menschen mit Behinderung gibt es eine Ausnahme: Statt der Entfernungspauschale sind die tatsächlichen Kosten für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte – und somit auch die Taxikosten – absetzbar, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder mindestens 50 beträgt und zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen »G« oder »aG«).