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Milieuschutzgebiete: Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone genehmigungsfähig
Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von vier Quadratmetern sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig. Denn sie dienen der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung, meint das Verwaltungsgericht (VG) Berlin.
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Berlin-Mitte. Die Gebäude liegen in Gebieten, in denen so genannte Milieuschutzverordnungen gelten. Diese sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im jeweiligen Gebiet schützen. Bauliche Änderungen bedürfen in solchen Gebieten grundsätzlich einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung.
Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine weitere Klägerin begehrt den Anbau von Balkonen in der Größe von jeweils vier Quadratmetern an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses. Das Bezirksamt versagte die erhaltungsrechtlichen Genehmigungen. Die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und seien als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet unzulässig.
Die Eigentümerinnen klagten und bekamen recht. Das VG verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Er habe den Genehmigungsanspruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienten. Vielmehr sei auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse möglich. Daran sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen.
Bei wandhängenden WCs und Handtuchheizkörpern in einer Standardausführung sowie bei vier Quadratmeter großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten, so das VG. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstattungsmerkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.
Gegen die Urteile kann jeweils Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 02.04.2025, VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23, nicht rechtskräftig