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Meta: Zu Auskunft über personenbezogene Daten und Schadensersatz verurteilt

09.04.2025

Es geht um personenbezogene Daten, die Meta über die Meta Business Tools erhoben hat. Mehrere Personen klagten auf Auskunft über diese Daten sowie deren Löschung beziehungsweise Anonymisierung – und bekamen recht. Außerdem sprach ihnen das Landgericht (LG) Berlin Schadensersatz in Höhe von jeweils 2.000 Euro zu.

Die Kläger hatten jeweils geltend gemacht, Meta lese alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzer von Facebook und Instagram aus und zeichne diese auf, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben.

Die Meta Business Tools erlauben, die so gesammelten Daten mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu verbinden und so ein Profil über Personen anzulegen, das etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen erfassen kann. So können zum Beispiel Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder beim Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem Meta die so erstellten Profile teile.

Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps ist dabei laut Gericht nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen gingen davon aus, dass diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz kommen. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer.

Meta wendet dagegen ein, die Drittunternehmen seien für die Installation und Nutzung der Business Tools und somit für die Offenlegung der Daten verantwortlich. Sie selbst nehme eine Datenverarbeitung jedenfalls zur Bereitstellung personalisierter Werbung nur vor, wenn die Nutzer ausdrücklich hierin einwilligen. Anderenfalls würden übermittelte Daten nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke, genutzt.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass den Klägern der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zustehe, da Meta die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Kläger zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Der Löschungs- beziehungsweise Anonymisierungsanspruch bestehe nach Artikel 17 Absatz 1 DS-GVO, da für die Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage bestehe. Hierfür lägen keine Einwilligungen der Kläger vor. Wegen der Verstöße gegen die DS-GVO stünden den Klägern zudem Ansprüche auf Schadensersatz nach Artikel 82 DS-GVO zu.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

Landgericht Berlin II, Urteile vom 04.04.2025, 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24, nicht rechtskräftig

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