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Meta: Muss Facebook vorerst transparenter machen
Die MedienanstaltHamburg/Schleswig-Holstein darf einen Verstoß gegen so genannteTransparenzpflichten durch den Meta-Dienst Facebook feststellen und vorerstderen Einhaltung fordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.
Die imMedienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationensichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzern von Angeboten wie Facebookin Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiertzumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.
Das OVG sieht füreinen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien. So seiendie zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der Facebook-Seite abrufbarenTransparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbargewesen. Dies habe etwa das "Transparency Center" betroffen. Auch dieunter der Funktion "Warum sehe ich diesen Beitrag?" abgelegtenTransparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständigverfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt.Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich undphrasenhaft zu beschreiben.
Besonders schwierigwaren laut OVG die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert,dass die streitige Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoßeund daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E-Commerce-Richtlinie,den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Demist das OVG im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dassdie Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrags mit Europarecht vereinbar ist, eine"höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage"darstellt. Es hat die Klärung aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahrenüberlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshoferfolgen. Im Eilverfahren hat das OVG stattdessen eine so genannteFolgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten vonMeta ausgegangen ist.
Hierbei hat es vorallem berücksichtigt, dass Diensten wie Facebook bei der Bereitstellung vonInhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als so genannter Gatekeeperzukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem "Facebook Newsfeed" seidas soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigendeEinfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodellzurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweiteangewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmenseien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender undverzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge so genannter Filterblasenund Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interessehöher als die wirtschaftlichen Interessen Metas gewichtet.
Das darüber hinauserforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehungergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von Facebook und dessen Reichweiteam Markt.
OberverwaltungsgerichtSchleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.12.2025, 6 MB 24/25