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Meniskusschaden bei Profifußballer: Als Berufskrankheit anerkannt
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat – anders als noch die Vorinstanz – den einseitigen Meniskusschaden eines Profifußballers als Berufskrankheit anerkannt.
Der Kläger, der von 1981 an als Profifußballspieler für den 1. FC Kaiserslautern und die Eintracht Frankfurt tätig war, begehrt die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Anerkennungsfähig sind danach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. 1986 wurden beim Kläger Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Berufskrankheit ab. Die zum Sozialgericht Speyer erhobene Klage war erfolglos.
Das LSG gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Feststellung der Berufskrankheit Nr. 2102. Es hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball sei durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen könnten. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung könne eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher sei das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 2102, so das LSG abschließend.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023, L 2 U 78/21, nicht rechtskräftig