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Meldung fehlender Selbstauskunft: BZSt informiert

16.09.2021

Mit Wirkung zum 01.07.2021 ergibt sich für Finanzinstitute folgende Verpflichtung durch die neuen Absätze der §§ 13 und 16 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG): "Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen." Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.

Für die Meldung stellt das Amt einen Vordruck zur Verfügung, der auf der Internetseite des BZSt bereitsteht. Dieser Vordruck sei auszufüllen und für eine Übergangsphase per Post an das BZSt (Referat St I A 2, Fachbereich CRS, An der Küppe 1, 53225 Bonn) zu übermitteln.

Eine Übermittlung des Vordruckes per unverschlüsselter E-Mail ist laut BZSt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Ebenfalls per Post sende das BZSt nach Eingang der Meldung durch das BZSt eine entsprechende Empfangsbestätigung zu. Liege nach Ablauf von 14 Tagen keine Empfangsbestätigung vor, rät das BZSt dazu, sich per E-Mail an das CRS-Postfach (crs(at)bzst.bund.de) zu wenden.

Ab dem 01.01.2022 werde die Übergangslösung durch eine sichere elektronische Meldung über das BZStOnline-Portal (BOP) ersetzt, teilt das BZSt weiter mit. Zu beachten sei, dass für den Zugang zum BZStOnline-Portal ein BOP- oder EOP-Zertifikat benötigt wird. Wer noch nicht über ein solches Zertifikat verfügt, solle dies frühzeitig beantragen.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 15.09.2021

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