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Mehrwertsteuersätze: EU-Staaten einigen sich auf flexiblere Vorschriften

08.12.2021

Die EU-Kommission hat die am 07.12.2021 von den EU-Finanzministern erzielte Einigung auf überarbeitete Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) begrüßt. Mit den neuen Vorschriften erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze. Gleichzeitig wird für eine Gleichbehandlung zwischen den EU-Mitgliedstaaten gesorgt. Durch diese Aktualisierung werden die Mehrwertsteuervorschriften gleichzeitig mit gemeinsamen EU-Prioritäten wie etwa der Eindämmung des Klimawandels, der Förderung der Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Einklang gebracht. Nun muss das Europäische Parlament zu diesem endgültigen Text konsultiert werden.

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze seien fast 30 Jahre alt und hätten angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung bedurft, erläutert die Kommission. Daher habe sie 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen.

Die aktuelle Einigung stelle sicher, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen.

So werde das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt worden seien unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, werde es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Bis 2030 werde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.

Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können laut Kommission künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssten dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Die vereinbarten neuen Vorschriften würden durch eine frühere Einigung unterstützt, der zufolge das EU-Mehrwertsteuersystem dahingehend umgestaltet werden soll, dass die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat des Lieferers beziehungsweise des Dienstleisters zu entrichten ist. Dadurch werde es weniger wahrscheinlich, dass die Vielzahl von Mehrwertsteuersätzen (wie sie heute vereinbart wurde) sich störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Gleichzeitig werde einer zunehmenden Verwendung ermäßigter Sätze vorgebeugt, die es den Mitgliedstaaten erschweren würde, in der Zeit nach der Coronavirus-Pandemie Einnahmen zu erzielen.

In den kommenden Jahren müssten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine nachhaltige Erholung von der Coronavirus-Pandemie aufrechterhalten und in hohem Maße in den ökologischen und digitalen Wandel investieren. Der Schutz öffentlicher Einnahmen ist laut Kommission in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Deswegen würden mit den aktualisierten Rechtsvorschriften auch die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze sowie die Höchstzahl der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III festgelegt, auf die die Mitgliedstaaten diese Sätze anwenden können. Erstmals werde es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, einen ermäßigten Satz von weniger als fünf Prozent anzuwenden oder eine geringe Zahl von gelisteten Gegenständen/Dienstleistungen ganz von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Die aktualisierten Vorschriften würden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten träten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, so die Kommission, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden könnten.

Europäische Kommission, PM vom 07.12.2021

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