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Mehrwertsteuer: Von EU in Krisenzeiten bereitgestellte essentielle Güter und Dienstleistungen sollen befreit werden

14.04.2021

Die Europäische Kommission schlägt vor, Güter und Dienstleistungen, die sie und andere EU-Stellen und -Agenturen den EU-Mitgliedstaaten sowie den Bürgern in Krisenzeiten bereitstellen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Damit reagiert sie auf die Erfahrungen während der Coronavirus-Pandemie.

Diese hätten unter anderem gezeigt, dass die auf einige Umsätze erhobene Mehrwertsteuer ein Kostenfaktor bei Beschaffungsvorgängen ist, der begrenzte Budgets belastet. Die Initiative solle daher dazu beitragen, die EU-Mittel, die im öffentlichen Interesse zur Bekämpfung von Krisen wie Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden, möglichst effizient zu nutzen. Außerdem soll sie Einrichtungen des Katastrophen- und Krisenmanagements auf Unionsebene wie diejenigen im Rahmen der EU-Gesundheitsunion und des EU-Katastrophenschutzverfahrens stärken.

Nach Inkrafttreten der Maßnahme sollen die Kommission und andere EU-Agenturen und -Stellen mehrwertsteuerfreie Güter und Dienstleistungen einführen und erwerben dürfen, wenn diese anschließend im Rahmen einer Notfallmaßnahme der EU etwa an die Mitgliedstaaten oder Dritte wie nationale Behörden oder Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser, nationale Gesundheitsbehörden oder Behörden der Katastrophenhilfe) verteilt werden.

Zu den Gütern und Dienstleistungen, die unter die vorgeschlagene Regelung fallen, zählen laut Kommission beispielsweise: Diagnosetests, Testmaterialien, Laborausrüstung, persönliche Schutzausrüstung, Zelte, Feldbetten, Kleidung und Lebensmittel, Such- und Rettungsausrüstung, Sandsäcke, Rettungswesten und Schlauchboote, antimikrobielle Mittel und Antibiotika, Gegenmittel für chemische Bedrohungen, Behandlungen bei Strahlungsschäden, Jodtabletten, Blutprodukte und Antikörper, Strahlungsmessgeräte, die Entwicklung, Herstellung und Beschaffung notwendiger Produkte, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die strategische Bevorratung von Produkten pharmazeutische Zulassungen, Quarantäneeinrichtungen, klinische Studien sowie die Desinfektion von Räumlichkeiten.

Der Legislativvorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30.04.2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften rückwirkend ab dem 01.01.2021 an.

Europäische Kommission, PM vom 12.04.2021

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