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Mehraktiger unterjähriger Erwerb: Zur Anwendung des § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG

20.05.2021

Die Rechtsfolge des § 8b Absatz 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens zehn Prozent erreicht wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- beziehungsweise Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als zehn Prozent. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 KStG.

Das Finanzamt meinte, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter zehn Prozent nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Das FG Hessen hat der Klage stattgegeben. Der vom Gesetzgeber in § 8b Absatz 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der Beteiligung diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den Erwerb einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 15.03.2021, 6 K 1163/17, nicht rechtskräftig

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