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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher
Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichenMassenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt,wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrensmit dem Betriebsrat erstattet wird.
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeitvon Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit demBetriebsrat.
In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat dasLandesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren– 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklageabgewiesen.
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der EuropäischenUnion (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschlussvom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage desSechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hatdieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat derSechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren– 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler imAnzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich inunionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 derRichtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) innationales Recht umgesetzt wird.
BAG, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zu den Urteilen 6 AZR157/22 und 6 AZR 152/22 vom 01.04.2026