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Maskenpflicht in Kirchen: Eilantrag erfolglos
Ein Priester ist mit seinem Eilantrag gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gescheitert. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung genieße Vorrang gegenüber der Religionsfreiheit, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main im Rahmen einer Interessenabwägung.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main erging am 15.10.2020 im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Coronavirus bedingten Pandemielage. In Nr. 5 der Verfügung heißt es: "Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Absatz 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet."
Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, in allen katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche komme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheiten ausreichend.
Das VG hat den Antrag abgelehnt. Zwar berühre die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit berührt. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne und damit die vom Antragsteller angeführte "würdige Durchführung aller Gottesdienste" als gewährleistet ansehe.
Eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften, würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zu widerlaufen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 5 L 2749/20.F, nicht rechtskräftig