Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Maskenpflicht im Schulunterricht: Kann a...

Maskenpflicht im Schulunterricht: Kann auch inzidenzunabhängig angeordnet werden

17.12.2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Eilbeschluss entschieden, dass der Landkreis Helmstedt als Infektionsschutzbehörde berechtigt ist, für sein Kreisgebiet eine über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht anzuordnen, die nicht erst bei Erreichen eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (Sieben-Tages-Inzidenz) eingreift.

Die zwei Antragsteller, Schüler eines Gymnasiums im Landkreis, haben sich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig dagegen gewehrt, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Ihren entsprechenden Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2020 abgelehnt (4 B 397/20).

Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen. Sowohl die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekundarbereiche I und II ab Erreichen einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 als auch die vom Landkreis Helmstedt in einer Allgemeinverfügung angeordnete, inzidenzunabhängige Maskenpflicht im Schulunterricht sei vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen.

Die Einwände der Antragsteller gegen die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, die generelle Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen die Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Ansteckung überzeugten nicht. Auch den von den Antragstellern angeführten Gesundheitsbedenken beim Tragen von Masken sei nicht zu folgen. Es bestehe die Möglichkeit, sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit des Maskentragens führten, von der Maskenpflicht im Schulunterricht befreien zu lassen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage eines anforderungsgerechten ärztlichen Attestes, hätten die Antragsteller jedoch nicht erfüllt.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2020, 2 ME 463/20, unanfechtbar

Mit Freunden teilen