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Maskenpflicht für Skihänge im Oberharz: Ist rechtswidrig

19.03.2021

Die vom Landkreis Goslar in seiner 19. Allgemeinverfügung angeordnete und nicht auf bestimmte Witterungsverhältnisse beschränkte Maskenpflicht für die Ski- und Rodelhänge am Bocksberg (Hahnenklee), Wurmberg (Braunlage) und Matthias-Schmidt-Berg (St. Andreasberg) ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig einem gegen die Verfügung gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben.

Der Antragsteller hatte vorgetragen, er beabsichtige, an den genannten Skihängen mit Tourenski aufzusteigen und abzufahren. Die vom Landkreis Goslar für Ski- und Rodelhänge angeordnete Maskenpflicht halte er für unverhältnismäßig. Außerdem sei den Regelungen nicht sicher zu entnehmen, wo diese Pflicht gelte. Der Landkreis hatte geltend gemacht, vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse entfalte seine Allgemeinverfügung keine Wirkungen mehr.

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben, soweit er gegen die Maskenpflicht für die Skihänge gerichtet war, die der Antragsteller begehen beziehungsweise befahren will. Hinsichtlich der weiteren Ski- und Rodelhänge, für die die Allgemeinverfügung gilt, hat es den Eilantrag abgelehnt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, auch dort unterwegs sein zu wollen; daher fehle ihm insoweit die gesetzlich erforderliche Antragsbefugnis.

Nach der Entscheidung des VG ist davon auszugehen, dass die Allgemeinverfügung sich nicht durch die Witterungsverhältnisse erledigt hat – dies schon deswegen, weil der Landkreis in der Verfügung ausdrücklich angeordnet habe, dass die Maskenpflicht "durchgehend" für die dort genannten Ski- und Rodelhänge bestehe. Dass die Verpflichtung nur dann gelten soll, wenn die Flächen tatsächlich mit Wintersportgeräten befahren werden können, sei der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen. Das ergebe sich auch nicht aus der Formulierung in der Verfügung, unter Ski- und Rodelhängen seien "jegliche zur Abfahrt mit Wintersportgeräten geeignete Flächen" zu verstehen. Wenn der Landkreis die Maskenpflicht auf bestimmte Witterungsverhältnisse beschränken wollte, hätte er dies – so das Gericht – klar regeln müssen.

Laut VG ist die Anordnung der Maskenpflicht bei summarischer Prüfung jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die Regelungen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Die Bürger könnten nicht erkennen, in welchen Bereichen genau die Pflicht gelte. Der Landkreis habe es versäumt, eine Karte zu veröffentlichen, auf der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind. Daher sei insbesondere unklar, welche Bereiche in dem größtenteils weitläufigen Gelände mit einer Vielzahl von Wegen als "unmittelbare Zuwegungen und Parkflächen" anzusehen sind, für die nach der Anordnung des Landkreises die Maskenpflicht gelten soll.

Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Aufgrund der gegenwärtigen Wetterlage und der Größe der betroffenen Flächen sei nicht erkennbar, dass an den Skihängen derzeit noch mit großen Menschenansammlungen und daher mit Unterschreitungen des Mindestabstandes zu rechnen ist. Die im Januar noch vorherrschende Lage in den bei Touristen beliebten Gebieten des Oberharzes habe sich mittlerweile deutlich entspannt. Darüber hinaus bestehe schon nach der Corona-Verordnung eine Maskenpflicht für Bereiche, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern also nicht durchgängig eingehalten werden kann. Auch deswegen sei zweifelhaft, ob die zusätzliche Anordnung in der Allgemeinverfügung des Landkreises erforderlich ist.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2021, 4 B 51/21, nicht rechtskräftig

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