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Maskenpflicht an Schulen: Befreiung setzt Attest mit nachvollziehbaren Befundtatsachen und Diagnose voraus
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Diese müssten nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten.
Bei den von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen handelt es sich um zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen. Diese hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem die Grundschule diese Atteste als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen hatte, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg. Dieses lehnte den Antrag ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat der VGH zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich.
Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen. Gegen den Beschluss des VGH gibt es kein Rechtsmittel.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 26.10.2020, 20 CE 20.2185, unanfechtbar