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Maskenpflicht an Grundschulen: Bestätigt

11.03.2021

Unter anderem vor dem Hintergrund einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten von Virusmutationen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zwei Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2- beziehungsweise damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr vorgesehen.

Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die angegriffene Maskenpflicht stelle beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch, soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (medizinischen) Maske sieht das OVG nicht. Insbesondere gebe es keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden. So dürfe in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolge. Da an Grundschulen im Regelfall neben der längeren Frühstückspause zwischen Unterrichtseinheiten eine fünfminütige Pause stattfinde, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks abgenommen werden könne, könnten auf diese Weise die durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere – zumindest kurze – Tragepausen abgemildert werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE, unanfechtbar

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