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Masken- und Testpflicht an Schulen: Gilt in Baden-Württemberg auch in neuem Schuljahr

24.09.2021

In Baden-Württemberg bleibt es bis auf Weiteres auch im neuen Schuljahr bei der Masken- und Testpflicht an Schulen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes entschieden und damit den Eilantrag einer Fünftklässlerin abgelehnt. Die Maßnahmen sicherten den Präsenzunterricht. Dieser sei im Sinne einer sozialen Teilhabe und der Bildungsgerechtigkeit dem Fernunterricht vorzuziehen.

Die Maskenpflicht diene dem legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Schüler sowie einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus dem Grundgesetz ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert würden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt werde. Darüber hinaus solle mit dieser Schutzmaßnahme trotz des anhaltenden Infektionsgeschehens Präsenzunterricht ermöglicht werden, so der VGH.

Die damit verbundenen Einschränkungen seien der Antragstellerin zumutbar. Gerade im Schulbereich hätten in den letzten Wochen vor den Sommerferien zahlreiche Ausbrüche stattgefunden, die sich auch in den Infektionszahlen der Gruppe der Kinder und Jugendlichen niedergeschlagen hätten. Für die Zeit nach den Sommerferien sei aus den Erfahrungen des letzten Herbstes zu erwarten, dass aufgrund eingetragener Infektionen aus dem Ausland die Zahl der Infizierten – auch im Schulbereich – ansteige. Dies gelte umso mehr, als die Grundinzidenz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum höher liege.

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr vorsehe, dass sich Schüler ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abmelden könnten und sodann einen Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht hätten, führe nicht dazu, dass die Maskenpflicht nunmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre, so der VGH. Der Verordnungsgeber habe zahlreiche Erleichterungen von der Maskenpflicht im Schulalltag vorgesehen, sodass immer wieder Pausen von dem Tragen der Masken möglich seien.

Das Konzept des Verordnungsgebers, fortan Fernunterricht nur noch ausnahmsweise zu ermöglichen und zum Regelfall des Präsenzunterrichts für alle zurückzukehren, sei vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der Bildungsgerechtigkeit für die Schüler nicht zu beanstanden.

Die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Fernunterrichts habe in den vergangenen Monaten lediglich der Überbrückung in Zeiten einer höchst angespannten Pandemielage gedient und in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage gestellt. Aufgrund der gestiegenen Impfquote in der Gesellschaft sowie der implementierten Hygienevorschriften einschließlich des umfangreichen Testangebots in den Schulen bestehe hierfür keine Notwendigkeit mehr.

Auch die Testpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2021, 1 S 2944/21, unanfechtbar

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