Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Mangels demokratischer Mitgliederstruktu...

Mangels demokratischer Mitgliederstruktur: Keine Anerkennung als Umweltvereinigung

06.12.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat einer bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung die Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) versagt. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Umweltbundesamtes.

Mit einer Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als "Anwalt der Umwelt" zu fungieren.

Das VG Halle hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil ihre maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach seiner Auffassung nicht, wie gesetzlich in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand das Gericht, auch die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben.

Das VG hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu sei, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren sei hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 01.12.2022, 4 A 102/22 HAL, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen