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Luftfilter in Grundschule: Kein Anspruch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften

17.02.2022

Ein Schüler einer nordrhein-westfälischen Grundschule kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger beziehungsweise dem Land Nordrhein-Westfalen die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit zwei Eilbeschlüssen entschieden und damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unterrichtsräumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfallversicherungsträger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung sich daraus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen.

In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren blieb der Antragsteller schon deswegen ohne Erfolg, weil den Schülern aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukomme.

Dagegen spreche Vieles dafür, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülern die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden kann, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken. Im konkreten Fall sei ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich gewesen. In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten sei zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes sei aber nicht ausnahmslos gefordert. Bei Unterschreitung der Mindestwerte könne dem in bestimmten Fällen unter anderem mit geeigneter Kleidung begegnet werden, so das Gericht.

Insbesondere aber seien Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt. Dem werde mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungsintervalle treffen. Die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 andererseits seien damit angemessen in Ausgleich gebracht. Angesichts der zum Infektionsschutz vorgesehenen Lüftungsintervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) könne und müsse die Einhaltung der Raumlufttemperatur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftreinigungsgeräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule würden mobile Luftreinigungsgeräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule nicht eingehalten werden, habe er nicht geltend gemacht.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.02.2022, 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21, unanfechtbar

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