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Luftfahrtunternehmen: Zur steuerlichen Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Flüge

20.05.2021

Die obersten Finanzbehörden der Länder nehmen in gleichlautenden Erlassen Stellung zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge.

Danach gilt für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.

2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren. In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt:

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, geben die gleichlautenden Erlasse an, wie der Wert des Fluges zu berechnen ist. Dies richtet sich nach Flugkilometern. Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen. Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available - SA -" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Wert.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk "space available - SA -" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um zehn Prozent zu erhöhen

4. Mit den Durchschnittswerten nach Nr. 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und dieser Flug den unter Nr.3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

5. Von dem Wert nach der Nr. 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nrn. 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (zum Beispiel Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.05.2021

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