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Luftfahrtunternehmen: Frankreichs Zahlungsmoratorium für Steuern mit EU-Recht vereinbar

23.02.2021

Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium für Steuern zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Beihilferegelung sei zur Beseitigung der durch die COVID-19 Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden angemessen und stellte keine Diskriminierung dar, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG).

Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die jeweils monatlich fällige Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 an. Dieses Moratorium zugunsten von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung besteht darin, die Zahlung dieser Steuern bis zum 01.01.2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, nämlich bis zum 31.12.2022, zu strecken. Der genaue Betrag der Steuern wird anhand der Anzahl der beförderten Fluggäste sowie der Anzahl der von einem französischen Flughafen aus durchgeführten Flüge berechnet.

Mit Beschluss vom 31.03.20202 stufte die Kommission das Zahlungsmoratorium für Steuern als eine nach Artikel 107 Absatz 2b AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe ein. Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben.

Das EuG weist die Klage ab. Das EuG bestätigt, dass die COVID-19-Pandemie sowie die von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen als Reaktion auf die Pandemie insgesamt ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Artikels 107 Absatz 2b AEUV darstellen, durch das den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Die Beseitigung dieser Schäden sei auch tatsächlich das Ziel des Zahlungsmoratoriums.

Auch sei die Beschränkung des Moratoriums auf Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung geeignet, das Ziel der Beseitigung der durch dieses außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden zu erreichen. Insoweit äußere sich der Besitz einer französischen Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1008/2008 darin, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Luftfahrtunternehmen im französischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die französischen Behörden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung würden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung und den französischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, das die in Artikel 107 Absatz 2b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Zahlungsmoratoriums für Steuern weist das EuG darauf hin, dass die für die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen von den von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen am stärksten betroffen sind. Durch die Erstreckung dieses Moratoriums auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen hätte das Ziel, die den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen entstandenen wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, hingegen nicht so präzise und ohne Risiko einer Überkompensation erreicht werden können.

In Anbetracht dieser Feststellungen bestätigt das EuG, dass das Ziel des Zahlungsmoratoriums die Voraussetzungen für die in Artikel 107 Absatz 2b AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt und dass die Modalitäten der Gewährung dieser Beihilfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stelle diese Regelung auch keine verbotene Diskriminierung dar.

In Bezug auf den in Artikel 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr weist das EuG darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die Verordnung Nr. 1008/2008 gehört. Diese Verordnung diene aber gerade dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair habe jedoch keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht.

Auch sei der Klagegrund zurückzuweisen, wonach die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Wertes des den durch das Zahlungsmoratorium für Steuern begünstigten Luftfahrtunternehmen gewährten Vorteils begangen habe. Die Höhe der den durch das Moratorium Begünstigten entstandenen Schäden übersteige den Gesamtbetrag des Moratoriums höchstwahrscheinlich nominal, sodass eine etwaige Überkompensation klar auszuschließen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich Frankreich verpflichtet hat, ihr eine detaillierte Methode zu unterbreiten, wie dieser Mitgliedstaat die Höhe der Schäden im Zusammenhang mit der durch die Pandemie verursachten Krise für jeden Begünstigten im Nachhinein zu bemessen beabsichtigt, wodurch jeglicher Gefahr einer Überkompensation zusätzlich vorgebeugt wird.

Schließlich weist das EuG den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Artikel 108 Absatz 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.02.2021, T-259/20

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