Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    "LOTTOBayern": Wegen unzulässiger Glücks...

"LOTTOBayern": Wegen unzulässiger Glücksspielwerbung verurteilt

16.08.2021

"LOTTOBayern" hat unzulässig für Glücksspiel geworben und muss entsprechende Werbung in Zukunft unterlassen. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden.

Die Klägerin zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited, die Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Das Angebot der Klägerin zu 1) richtete sich bis zum Brexit auch an Spieler in Deutschland. Die Klägerin zu 2) ist eine in Malta ansässige Limited, die über eine Vertriebsgesellschaft auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien betreibt.

Der Beklagte organisiert, und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Glücksspiel "LOTTOBayern" auf seinem Staatsgebiet, das er auch so bewirbt. So stellte er auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift "LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus" ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal des Beklagten ein Videoclip mit dem Titel "Geiles Leben" in einer Kurzfassung sowie ein Link zum nicht vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal "EUROJACKPOT- eurojackpot results", auf dem sich die Langversion des Videos "Geiles Leben" fand. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song "Geiles Leben" von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein so genanntes Glückszahlenhoroskop zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel "Lotto 6 aus 49" mit vorausgefüllten "Glückszahlen" bewarb.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information. Es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei zu berücksichtigen, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben müssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.

Das LG München I hat die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen, weil diese nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Die Klage der Klägerin zu 2) hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg. Die beanstandeten Werbevideos des Beklagten verstießen sämtlich gegen § 5 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt blieben, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken, so das LG.

Vielmehr zielten die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und "geiles Leben" zu führen. Mit dem "Glückszahlenhoroskop", in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, werde dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Landgericht München I, Urteil vom 13.08.2021, 33 O 16380/18, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen