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Lieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie: Unterliegt der Umsatzsteuer

21.08.2024

Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmer (Hausratverwertung) gewerblich tätig. Er sammelt insbesondere ausrangierte Bürostühle, die er soweit möglich repariert und verkauft. Für das Streitjahr 2020 beantragte er beim beklagten Finanzamt erfolglos, seine Umsätze mit Bürostühlen wegen deren Abfalleigenschaft nicht der Umsatzsteuer zu entwerfen.

Mit seiner Klage trägt er vor, Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – insbesondere Bürostühle – zur Wiederverwendung vorzubereiten. Für die Lieferung dieser Gegenstände würden ihm weder ein Entgelt berechnet noch die Frachtkosten. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle im Sinne dieses Gesetzes unter anderem alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige. Die Lieferung solcher Gegenstände habe bereits der Umsatzsteuer unterlegen. Daher würde, wenn die Lieferung der von ihm zur Wiederverwendung vorbereiteten Stühle oder anderen Gegenstände an seine Kunden der Umsatzsteuer unterliege, eine Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche würde sowohl gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoßen, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.

Das FG wies die Klage ab. Die Lieferung von Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) unterliege nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer.

Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet hat, seien, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführt, Gegenstände sowohl im Sinne von § 3 Absatz 1 UStG als auch im Sinne von Art. 2 Absatz 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Insoweit änderten – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Gegenstand – hieran weder Artikel 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Artikel 20a GG etwas.

Wegen der von ihm angenommenen "Doppelbelastung" sei der Kläger darauf verwiesen, dass er ihm berechnete Umsatzsteuer regelmäßig gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Ein anderes Ergebnis vermöge auch der Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht zu begründen, da der Kläger die Stühle oder gegebenenfalls die anderen Gegenstände, derer sich ihre Besitzer entledigt hatte, ausnahmslos unentgeltlich erhalten habe.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim Bundesfinanzhof Beschwerde eingelegt (XI B 19/24).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024, 1 K 11/24, nicht rechtskräftig

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