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Liebesbeziehung zu Inhaftiertem: JVA darf Vollzugsbeamtin auf Widerruf fristlos entlassen

20.03.2026

Eine Vollzugsbeamtin auf Widerrufunterhält eine Liebesbeziehung zu einem Inhaftierten. Auch, wenn dieser ineiner anderen JVA untergebracht ist, rechtfertigt das die fristlose Entlassungder Frau, wie das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden hat.

Ihren Lebensgefährtenhatte die Frau bereits kennengelernt, bevor sie ihren Vorbereitungsdienst fürden Justizvollzugsdienst antrat. Doch dann wurde der Mann von Spanien nachDeutschland übersandt und in einer JVA in Hessen untergebracht. Dort beantragteer, seine Freundin als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Taginformierte die Beamtin, die in einer anderen JVA in Hessen arbeitete, unaufgefordertihre Anstaltsleitung über die Beziehung.

In einempersönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte sie den Eindruck, dasssie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiterenVerlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schriebihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihmvertrauliche Telefongespräche. Ihre Anstaltsleitung wusste davon nichts. DieJustizvollzugsanstalt entließ die Frau daraufhin fristlos aus demBeamtenverhältnis auf Widerruf.

Ihr hiergegengerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Frau habe durch ihr Verhalten dasVertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört, meint das VGDarmstadt. Sie habe gleich mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt,nämlich ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zuwahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Beamtinhabe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu demInhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sichum dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihrePflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zuinformieren.

Das Gericht betontin seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler undsicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet,gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zuInhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bediensteteetwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Dassdie Beamtin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei,ändere daran nichts.

Eine fristloseEntlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eineHandlung begangen werde, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eineKürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gerichtim vorliegenden Fall als erfüllt an.

Der Beschluss ist nichtrechtskräftig. Die Betroffene hat Beschwerde eingelegt, über die der HessischeVerwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

VerwaltungsgerichtDarmstadt, Beschluss vom 02.03.2026, 1 L 2791/25.DA, nicht rechtskräftig

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