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Leiharbeitsrichtlinie: EuGH soll Auslegungsfragen klären

18.06.2021

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) vorgelegt. Es will wissen, ob die Personalgestellung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Falls dies zuträfe, soll der EuGH zudem klären, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Absatz 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte zulässt.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.

Der Kläger ist bei der beklagten GmbH seit April 2000 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung im Sinne des § 4 Absatz 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der RL 2008/104/EG rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Absatz 3 Nr. 2b AÜG keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.06.2021, 6 AZR 390/20 (A)

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