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Lego-Spielbaustein: Geschmacksmusterschutz bleibt gültig

25.01.2024

Im Streit mit dem Unternehmen Delta Sport Handelskontor hat Lego vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) einen Erfolg erzielt. Dieses entschied, dass der Schutz eines bestimmtem flachen Lego-Bausteins mit vier mittigen Noppen gültig sei.

Der betreffende Spielstein ist seit 2010 in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt. 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den Lego-Stein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.

2021 hob das EuG diese Entscheidung des EUIPO auf. Das Amt erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der es den Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückwies. Der Schutz für den Lego-Stein sei nicht für nichtig zu erklären, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche.

2022 hat Delta Sport Handelskontor erneut vor dem EuG geklagt und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben. Damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Das EuG hat unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind.

Im vorliegenden Fall beträfen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen – sie würden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, keine Nachweise dafür beigebracht hat, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.01.2024, T-537/22

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