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Lediglich mit E-Fuels betreibbare Kfz: Gesetzentwurf zu steuerlicher Behandlung vorgelegt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, das die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen behandelt, die lediglich mit E-Fuels betrieben werden können.
Die Kraftfahrzeuge und ihre Nutzung betreffenden bestehenden steuerlichen Regelungen sollen zur Berücksichtigung ihrer Umwelt- und Klimawirkungen technologieneutral ausgestaltet werden, wenn es sich um klimaneutrale Fahrzeuge handelt. Zu diesen Regelungen zählen laut BMF die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (so genannte Dienstwagenbesteuerung), die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer.
Ein Beitrag zur Erreichung der oben genannten Zielstellung könne durch die Einführung einer befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zugunsten solcher Kraftfahrzeuge erreicht werden, deren Betrieb nach den verbindlichen Feststellungen der Verkehrsbehörden lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, möglich ist. Zu diesem Zweck werde das Kraftfahrzeugsteuergesetz um eine entsprechende Befreiungsvorschrift ergänzt.
Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden.
Der Referentenentwurf ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, PM vom 08.10.2024