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Lebensmittelunternehmer: Muss mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße vom Markt nehmen
Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren! " versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht. Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie meint, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.
Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergäben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sei das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürften in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein, so das BVerwG. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit müsse der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand beproben. Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, sei die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es komme nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Artikel 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind.
Damit könne sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren sind und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthalte für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt wird. Mit dem Verweis auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werde lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebensunternehmers beim Vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.2020, BVerwG 3 C 10.19