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Langzeitstudent: Geht bei Wohngeld leer aus

07.01.2026

Ein Mann studiertbereits seit 26 Jahren – ohne einen Studiengang erfolgreich zu Ende gebracht zuhaben. Dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz fehlt die Zielstrebigkeit. Deswegenlehnt es einen Anspruch auf Wohngeld ab.

Der Studentbeantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte derFünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnenund abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15.Fachsemester. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlichgemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes ab, da der Mann sein Studium nichternsthaft betreibe.

Das VG Mainz siehtdas genauso. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei hier missbräuchlich, weil dererwerbsfähige Mann es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichenAufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhungseines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einemgrößeren Teil tragbar werde.

Der Mann habe inden 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und esletztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig undim Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habezudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechsSemestern um mehr als das Doppelte überschritten. Ein Abschluss sei nicht inAussicht. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe ernicht belegt. Zwar sei dem Studenten zuvor bereits Wohngeld gewährt worden. Dasbegründe aber keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung.Dieser bestehe allein dahingehend, dass ihm in der Vergangenheit gewährtesWohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

VerwaltungsgerichtMainz, Urteil vom 04.09.2025, 1 K 19/25.MZ, rechtskräftig

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