Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Langzeit-Quarantäne: Ist regelmäßig rech...

Langzeit-Quarantäne: Ist regelmäßig rechtswidrig

14.04.2021

Eine zeitlich unbefristete Quarantäneanordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist regelmäßig rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden.

Kindergartenkinder hatten sich mit Eilanträgen gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Bad Münstereifel (7 L 213/21) beziehungsweise der Stadt Mechernich (7 L 214/21) gewendet, mit denen ihnen eine häusliche Quarantäne aufgegeben worden war. Hintergrund der Anordnungen war, dass die Kinder dieselbe Kindergartengruppe besucht hatten wie ein positiv auf COVID-19 getestetes Kind. Die Ordnungsbehörden hatten die Kinder deswegen als "ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen" eingestuft und ihre häusliche Absonderung angeordnet. Eine Aufhebung der Quarantäne sollte frühestens 14 Tage nach dem verdachtsbegründenden Kontakt zu dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests erfolgen können und auch in diesem Fall nur dann, wenn "nach Wertung der Gesamtumstände" eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

Diese Anordnungen hat das VG Aachen als rechtswidrig eingestuft und sie vorläufig außer Kraft gesetzt. Ein Ansteckungsverdacht möge aufgrund des Besuchs derselben Kindergartengruppe zwar ursprünglich bestanden haben. Auf der Grundlage medizinischer Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die COVID-19-Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise. In diesem Zeitraum könne daher regelmäßig ein Ansteckungsverdacht bei Kontaktpersonen angenommen werden. Das Robert-Koch-Institut empfehle vor diesem Hintergrund die Anordnung einer Quarantäne für 14 Tage.

In den nunmehr entschiedenen Fällen hätten die Ordnungsbehörden nicht dargelegt, warum entgegen diesen wissenschaftlichen Empfehlungen die Quarantäneanordnungen unbefristet ergangen seien und offenbar über eine Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ein Ansteckungsverdacht zugrunde gelegt werde. Die unbefristeten Quarantäneanordnungen seien daher bereits unzureichend begründet und mit dem nebulösen Verweis auf die "Wertung der Gesamtumstände" als Voraussetzung für ihre Aufhebung überdies nicht hinreichend bestimmt.

So sei die Aufhebung der Quarantäne in das Belieben der Behörde gestellt. Das jedoch sei unzulässig. Ungeachtet dessen erweise sich die Fortgeltung der Quarantäneanordnung jedenfalls nunmehr als unverhältnismäßig. Denn seit dem verdachtsbegründenden Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem Ansteckungsverdacht könne daher jetzt nicht mehr ausgegangen werden. Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden.

Gegen die Beschlüsse können die unterlegenen Städte Beschwerde einlegen, über die jeweils das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschlüsse vom 09.04.2021, 7 L 213/21 (Stadt Bad Münstereifel) und 7 L 214/21 (Stadt Mechernich), nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen