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Landwirte: Keine Versicherungspflicht bei Umstellung von Ackerland in Ökofläche

20.10.2021

Wenn Landwirte auf stillgelegten Ackerflächen ausschließlich ökologische Maßnahmen durchführen, sind sie nicht als Unternehmer tätig – etwa, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), wenn Ackerflächen in Grünland umgewandelt werden. Damit entfalle die Versicherungspflicht der Landwirte in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse, wie das Thüringer Landessozialgericht (LSG) entschieden habe.

Der Kläger führte auf einer intensiv als Landwirtschaft genutzten Fläche von fast elf Hektar ökologische Maßnahmen durch. Die Eigentümerin hatte die Fläche zuvor durch Eintragung in ein so genanntes Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet. Der Boden sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger Prämien vom Landwirtschaftsamt.

Die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse meinte, der Kläger führe landwirtschaftliche Tätigkeiten durch, für die er Versicherungsbeiträge bezahlen müsse.

Der Mann unterliegt nicht der Versicherungspflicht, habe das LSG entschieden und der Klage stattgegeben. Der Kläger sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Seine Arbeiten seien keine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Vielmehr sollte die Fläche aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillgelegt werden. Es gebe keine Versicherungspflicht bei Landschaftspflege, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes diene.

Deutscher Anwaltverein, PM vom 19.10.2021 zu Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 06.05.2021, L 2 KR 1548/17

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