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Landschaftsschutzgebiet: Betreten auf eigene Gefahr

06.05.2021

Wer ein Landschaftsschutzgebiet betritt, tut dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren besteht nicht. Mit diesem Hinweis hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Haftung einer Kommune gegenüber einer Fußgängerin verneint, die auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch gestürzt war.

Die Antragstellerin hatte beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Nürnberg zu gewähren, mit der sie unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro fordern wollte. Sie trug vor, im April 2020 während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch gestürzt zu sein. Dabei habe sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch sei von einem Biber gegraben worden. Die Stadt Nürnberg sei für den Schaden verantwortlich, da sie die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – nicht ergriffen habe.

Die Stadt Nürnberg vertrat die Auffassung, dass sie durch Schilder hinreichend vor den von Bibern ausgehenden Gefahren gewarnt habe und weitere Schutzmaßnahmen weder getroffen werden konnten noch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen werden durften.

Bereits das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 14.01.2021 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Stadt Nürnberg habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Bereich, in dem die Antragstellerin in das Loch gestürzt war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte. Die Stadt habe nur diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar gewesen seien.

Das OLG Nürnberg hat die Entscheidung des LG bestätigt. Es handele sich bei der Sturzstelle um ein Landschaftsschutzgebiet und damit Teil der freien Landschaft. Diese freie Landschaft dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Zweck der Erholung von allen begangen werden. Das Betreten der freien Landschaft erfolge auf eigene Gefahr. Es bestehe keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren. Das Risiko beim Betreten der freien Landschaft liege grundsätzlich bei dem Betretenden.

Biberlöcher seien bei einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers keineswegs unüblich. Im Bereich des Wöhrder Sees sei auch allgemein bekannt, dass es dort eine Biberpopulation gebe, zumal Schilder auf diese hinweisen würden und auch Fraßschäden an Bäumen zu beobachten seien.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2021, 4 W 362/21

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