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Ladenöffnungszeiten: Können auch für "Automatenshop" gelten
Ein "Automatenshop" kann unter das Ladenöffnungsgesetz fallen – zumindest, wenn er aus mehreren Automaten besteht. Dass auch das Gaststättengesetz greift, zweifelt das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück – zumindest im zugrunde liegenden Fall – an.
Die Stadt Papenburg hatte – sofort vollziehbar – angeordnet, die Betreiberin eines Automatenshops dürfe diesen an Sonn- und Feiertagen nur höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben. Hiergegen begehrte die Betreiberin Eilrechtsschutz – ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche "Automatenshop" verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee-, ein Box- und ein Schlagkraftautomat ("Hau den Lukas") sowie ein Airhockeytisch.
Die Stadt Papenburg meint, dass der "Automatenshop" hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Betreiberin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten.
Das VG folgte dieser Ansicht und lehnte den Eilantrag der Betreiberin ab. Die Anordnung der Stadt sei voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche "Automatenshop" mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Absatz 1 S. 2 NLöffVZG gehörten zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der "Automatenshop". Es sei unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.
Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung die Betreiberin der Automaten aufgefordert, eine Gaststättenanzeige im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet.
Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab das VG statt (1 B 79/24). So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche "Automatenshop" nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Betreiberin des Shops darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.
Die Beschlüsse können mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschlüsse vom 14.01.2025, 1 B 61/24 und 1 B 79/24, nicht rechtskräftig