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Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang bis Ende 2021

16.09.2021

Die Kurzarbeitergeldverordnung wird verlängert. Damit werden bis Ende 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit solle schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben laut BMAS auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat:

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibe für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werde weiter vollständig verzichtet.

Der Zugang von Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibe bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Den Arbeitgebern würden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.09.2021 begonnen wird.

Die Änderungen treten nach Angaben des BMAS am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 15.09.2021

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