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Kurzarbeitergeld: Einkommensteuer zwingend zu erklären

20.01.2021

Wer 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss prinzipiell in diesem Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das heißt laut Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) aber nicht, dass man auch zwingend Steuern nachzahlen muss.

Das Kurzarbeitergeld selbst sei steuerfrei. Es unterliege aber dem Progressionsvorbehalt, so der BdSt. Das heiße konkret, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Deshalb müssten Arbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben, wenn sie 2020 insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dort berechne das Finanzamt den korrekten Steuersatz für das Arbeitseinkommen.

Diese Regel gelte auch beim Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld, so der BdSt. Ziel sei, die Steuerzahler nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 müsse spätestens am 02.08.2021 beim Finanzamt eintreffen. Wer einen Steuerberater beauftragt, habe bis Anfang 2022 Zeit.

In vielen Fällen werde es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, meint der Steuerzahlerbund, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen könne aber auch eine Steuernachzahlung anfallen. Dies sei zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde (zum Beispiel Kurzarbeitergeld 50). Hier sollte man sich etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen, wie aus Berechnungen des BdSt hervorgehe. Zudem lohne es sich für Ehepaare, bei der Steuererklärung zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 18.01.2021

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