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Künstler: Muss auf Einholung eines Gutachtens bestehen
Mit der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem Streit um die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich der BFH in einem aktuell veröffentlichten Beschluss beschäftigt.
Die Richter erklärten: Könne ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das FG zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, müsse er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgerichts als verfahrensfehlerhaft rügen.
Unterlässt er dies, ist der Beschwerdeführer zur Rüge eines etwaigen Verstoßes des Finanzgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berechtigt.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (hier konkret gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.01.2020 - 2 K 859/16) wurde vom BFH daher als unbegründet zurückgewiesen.
BFH, Beschluss vom 11.02.2021, VIII B 30/20