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Krypto-Lending von Bitcoins: Einkünfte unterliegen persönlichem Steuersatz

27.01.2026

Erträge aus derentgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (so genanntes Krypto-Lending)unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer. Sie sind vielmehr mit dem individuellenSteuersatz zu versteuern, wie das Finanzgericht (FG) Köln entschieden hat.

Ein Mannstellte Bitcoins anderen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum darlehensweisezur Verfügung. Dafür bekam er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamtbehandelte die Vergütung aus dem Krypto-Lending als sonstige Einkünfte gemäß §22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterwarf sie dem persönlichenSteuersatz des Steuerpflichtigen. Dieser wollte den für ihn günstigerenAbgeltungssteuersatzes von 25 Prozent angewendet wissen.

Das FG Kölnerteilte diesem Begehren eine Absage. Die Vergütungen aus der Überlassung vonKryptowerten in Form von Bitcoins seien keine sonstigen Kapitalforderungen imSinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, auf die die pauschale Abgeltungssteueranzuwenden wäre. Es handele sich vielmehr um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

BeimKrypto-Lending werde schließlich keine Kapitalforderung, die auf die Zahlungvon Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend alsZahlungsmittel akzeptiert. Sie seien aber gerade kein gesetzlichesZahlungsmittel. Denn Gläubiger im In- und Ausland hätten – jedenfalls imStreitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nichtallgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Zwar wiesenKryptowerte eine gewisse Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln auf. DerBegriff der Kapitalforderung sei aber nicht allein deswegen auf sieauszuweiten, meint das Gericht.

DieEntscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Steuerpflichtige hat die vom FGzugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beimBundesfinanzhof geführt wird.

FinanzgerichtKöln, Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23, nicht rechtskräftig

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